JG 2, JG 53, JG 54, JG 77, JG 1, JG 11, NJG 1, NJG 2, NJG 4  
 
       
 
 
  Allgemeine Vorschriften für Piloten ( 1920 )
 
     
1. Starten Sie das Flugzeug nur dann, wenn Sie ganz sicher sind, daß es auch fliegen wird.  
2. Starten Sie nicht mit tropfendem Motor.  
3. Fahren Sie keine starken Kurven auf dem Rollfeld.  
4. Halten Sie stets ein Tuch bereit, um die Brille putzen zu können.  
5. Beim Abflug ist es verboten, sich auf Trittbretter, Tragflächen oder auf dem Heck des Flugzeuges aufzuhalten.  
6. Falls beim Abflug ein Motorschaden entsteht, muß trotz aller Hindernisse sofort gelandet werden.  
7. Die Geschwindigkeit eines anrollenden Flugzeuges sollte die eines laufenden Menschen nicht überschreiten.  
8. Vertrauen Sie nicht dem Höhenmesser.  
9. Beim Fliegen dürfen die Piloten keine Sporen tragen.  
 

Herkunft unbekannt. Unbestätigen Angaben zufolgen waren diese Vorschriften bis 1974 tatsächlich gültig.